Kosten für die Kopie der Patientenakte?

Eine ärztliche Behandlung ist „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung“ in einer Patientenakte zu dokumentieren (§ 630f BGB). Diese ist für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht „erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter“ entgegenstehen. Er hat dem Behandelnden allerdings die entstandenen Kosten für Kopien zu erstatten (§ 630g BGB).

Patientenakten

Warum braucht der Patient eine Kopie seiner Patientenakte ?

Vermutet ein Patient einen Behandlungsfehler, ist die Patientenakte meist ein wesentliches Beweismittel; deshalb wird er oder sein Rechtsanwalt beim behandelnden Arzt oder Krankenhaus regelmäßig eine Kopie seiner Akte anfordern.

Behandlungsakte: Streit um die Kosten

In einem aktuell vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte ein Patient, der eine zahnärztliche Fehlbehandlung vermutete, seine Behandlungsakte bei der Zahnärztin allerdings nicht unter Bezug auf das Patientenrechtegesetz (und damit kostenpflichtig), sondern mit Verweis auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angefordert.

Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Nach der DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen für eine Datenverarbeitung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Für diese Auskunft- letztlich die Übermittlung einer Kopie der Daten- dürfen nach der DSGVO keine Kosten berechnet werden.

Die Zahnärztin lehnte allerdings die kostenfreie Herausgabe der Daten ab mit dem Argument, der Patient wünsche seine Daten zur Prüfung schadensersatzrechtlicher Ansprüche und nicht dafür, um sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.

Gegen die Kostennote der Zahnärztin klagte der Patient. Das Amtsgericht und das Landgericht gaben dem Patienten Recht und verneinten eine Zahlungspflicht für die Herausgabe der Patientenakte. Nun liegt der Fall zur Entscheidung beim Bundesgerichtshof, der die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 – VI ZR 1352/20 –, juris), da es sich um eine Auslegung des Unionsrechte handelt. Wie dem Vorlagebeschluss zu entnehmen ist, neigt der BGH zu der Sicht der vorentscheidenden Gerichte, wonach unter Verweis auf die DSGVO die Patientenakten- Kopie kostenlos sei. Er verweist darauf, dass die DSGVO ihrem Wortlaut nach das Recht auf Herausgabe der Daten nicht davon abhängig macht, dass ein Betroffener sein Begehren auf Erteilung von Auskunft und Kopie begründet.

Fazit Behandlungsakte:

Ob nach Datenschutzrecht dem Patienten eine Kopie seiner Behandlungsunterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, auch wenn er die Unterlagen für ein Arzthaftungsverfahren verwenden möchte, ist bis zur Entscheidung von EuGH und BGH derzeit noch eine offene Rechtsfrage.

Zweifellos jedoch können Patienten ihre Rechte nach DSGVO auf eine kostenfreie Kopie der Patientenakte geltend machen, sofern sie die rechtmäßige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten überprüfen wollen. Ärzte und Krankenhäuser dürften gut beraten sein, einem entsprechenden Begehren nachzukommen.